SATZUNG
Schützengesellschaft 1906 e.V. Flörsheim am Main
beschlossen von der Mitgliederversammlung am 27. 01. 2010 in Flörsheim am Main
§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
(1) Der Verein führt den Namen “Schützengesellschaft 1906 Flörsheim am Main“ mit dem
Namenszusatz “e.V.“
(2) Sitz des Vereins ist in Flörsheim am Main.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Die einzelnen Mitglieder werden in der Handhabung von Waffen unterrichtet und durch
spezielles Training zum Leistungsschießen gebracht. Zu diesem Zweck beteiligen sich
die Schützen an den vom Deutschen Schützenbund und dem Hessischen
Schützenverband, denen der Verein angeschlossen ist, festgesetzten Wettkämpfen und
Qualifikationen im Gewehr, Pistolen und Bogenschießen.
Die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten
Übungsleiter/innen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und
privaten Rechts werden. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des
Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular
entsprechend zu verpflichten haben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand
zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag . Ein Aufnahmeanspruch
besteht nicht.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer
seiner Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge
teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären.
Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die
nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag,
erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages.
Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt.
(3) Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
(4) Mitglieder haben:
¨ Sitz – und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
¨ Informations- und Auskunftsrechte
¨ das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins
¨ das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen
Voraussetzungen
¨ das aktive Wahlrecht steht allen Mitgliedern ab dem 18. vollendeten
Lebensjahr zu und das
¨ passive Wahlrecht Mitgliedern ab dem vollendeten 16. Lebensjahr zu.
(5) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein
d) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied sechs
Monate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug ist.
Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand mit „Einschreiben mit Rückschein“
erklärt werden. Die Kündigung ist nur bis zum 31. August jedes Kalenderjahres möglich.
(6) Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden:
a) Vereinsmitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben
haben
b) Mitglieder, die 40 und mehr Jahre ununterbrochen dem Verein angehören
Die Abstimmung erfolgt durch die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung.
(7) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender
Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, sowie sich vereinsschädigend
Verhalten hat.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied:
a) mit der Entrichtung von Beiträgen, Gebühren, Umlagen länger als 6 Monaten
in Verzug ist
b) Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit beleidigt
c) den Verein in der Öffentlichkeit massiv in beleidigender Form kritisiert
d) durch sein Verhalten dem Verein Schaden zufügt.
Ausgeschlossene Mitglieder werden nicht mehr aufgenommen.
(8) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt
worden ist.
Ein Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied gestellt werden. Gegen den
Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach
Zugang die Mitgliederversammlung anrufen. Bei Widerspruch des auszuschließenden
Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss.
Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des
auszuschließenden Mitgliedes.
(9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am
Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.
(10) Mit dem Tode eines Mitgliedes erlischt für den Rechtsnachfolger ebenfalls jeder
Anspruch an das Vereinsvermögen.
§ 4 MITGLIEDSBEITRÄGE
(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren, über deren Höhe und
Fälligkeit der Vorstand jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
Jugendliche, Auszubildende, Studenten und Wehrpflichtige werden im Beitrag
gleichgesetzt. Bei Ehepaaren verringert sich die Summe des Gesamtbeitrages um ¼.
(2) Vom Beitrag können befreit werden:
Mitglieder, die längere Zeit schwer erkrankt sind oder wenn sie sich in einer sonstigen
Notlage befinden, etwa bei Arbeitslosigkeit oder Invalidität.
(3) Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift
eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine
unwiderrufliche Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung
des bezogenen Konto zu sorgen.
Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit
dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des
Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular
entsprechend zu verpflichten haben.
Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages bis 31. März des laufenden
Geschäftsjahres Sorge zu tragen.
§ 5 ORGANE
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 6 VORSTAND
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus folgenden Personen:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Kassenführer
dem Sportleiter
Der Verein wird nach außen und dem Amtsgericht gegenüber von je zwei
Vorstandsmitgliedern vertreten. Die fünf genannten Vorstandsmitglieder sind dem
Amtsgericht gegenüber zeichnungsberechtigt. Es genügen immer die Unterschriften von
zwei der fünf Vorstandsmitglieder.
Dem Sportleiter wird zur Bewältigung der schießtechnischen Aufgaben von jeder
Waffenart, die im Verein geschossen wird, ein verantwortlicher Abteilungsleiter
beigegeben.
Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand kann sich eine
Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle
Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung
des Vereins nach der Vereinssatzung
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der
Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter
- die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen und Gebühren
(3) In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer mindestens drei Jahre ununterbrochen
dem Verein als Mitglied angehört. Die Mitglieder des Vorstandes werden für 3 Jahre
gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der
Mitgliederversammlung gewählt wird.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so
kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl
ergänzen.
Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle
anderen Vorstandsmitglieder.
(5) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der
Vorsitzende und im -Verhinderungsfalle- sein Vertreter nach Bedarf einlädt.
(6) Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen und
deren Wirkungskreis bestimmen.
(7) Der Vorstand kann mit Beschluss ( zweidrittel Mehrheit) Vorstandsmitglieder und
ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben,
wenn
- eine Verletzung von Amtspflichten,
- der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt.
Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine
ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem
Betroffenen kein Rechtsmittel zu.
§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem
Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und weiterer Ehrenämter
gemäß dieser Satzung
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden
sie vor den Wahlen durchgeführt)
- Auflösung des Vereins
- Erlass von Ordnungen
- Beschlussfassung über Wünsche und Anträge der Mitglieder
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im Januar eines jeden Jahres statt. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die
gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung - ist
einzuberufen:
- wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt,
- wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom
Vorstand verlangt,
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier
Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis
der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form
gem. § 126 a BGB erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der
Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der Email. Maßgebend für die
ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letzt bekannte Anschrift / letzt bekannte
Email – Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von
Email- Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens
zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der
Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die
Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der
Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellt Anträge
können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch
Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden
Stimmberechtigten.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung
den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht
aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der
Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung.
Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung
aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.
(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht
eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist.
Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim
mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen
und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind
nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ (75%) Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine
Mehrheit von 4/5 (80%) der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterschreiben.
Es muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- Zahl der erschienen Mitglieder
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
- die Tagesordnung
- die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der JA-Stimmen, Zahl
der NEIN-Stimmen, Zahl der ENTHALTUNGEN, Zahl der ungültigen Stimmen)
- die Art der Abstimmung
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut
- Beschlüsse in vollem Wortlaut.
§ 9 KASSENPRÜFUNG
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder zwei
Kassenprüfer. Diese sollen in Buchführungs- und Geschäftsaufzeichnungsfragen
erfahren sein. Die Kassenprüfer können insgesamt einmal wiedergewählt werden.
(2) Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung
sowie der Kassen des Vereins und evtl. bestehender Untergliederungen. Die
Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in
sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Kassenprüfer
können auf wirtschaftlichem Gebiet beratend tätig sein. Die Festlegung der Zahl der
Prüfungen liegt in pflichtgemäßem Ermessen der Kassenprüfer.
(3) Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten
Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von
Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.
(4) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer
Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des
Vorstandes. Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Vorstand spätestens drei Wochen
vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 10 DATENSCHUTZ, PERSÖNLICHKEITSRECHTE
(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des
Zwecks des Vereins personenenbezogene Daten über persönliche und sachbezogene
Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert,
übermittelt und verändert.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung
stimmen die Mitglieder der
- Speicherung
- Bearbeitung
- Verarbeitung
- Übermittlung
Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des
Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht
statthaft.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf
- Auskunft über seine gespeicherten Daten
- Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
- Sperrung seiner Daten
- Löschung seiner Daten
(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung
stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und
Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
§ 11 HAFTUNG
(1) Der Verein übernimmt keine Haftung für Schäden, die seine Mitglieder bei der Ausübung
des Schießsports erleiden und die bei der Handhabung der Waffen entstehen können.
Entsprechende Versicherungen müssen vom Verein für seine Mitglieder zu Beginn des
Vereinsjahres abgeschlossen werden.
§ 12 AUFLÖSUNG
(1) Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit der in § 7 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit
beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind
die Mitglieder des Vorstandes gem. § 6 dieser Satzung gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen
Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung des Vereins, oder
bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Flörsheim
am Main, die es unmittelbar und ausschliesslich nur zur Förderung des Sports,
gemeinnützig zu verwenden hat.
§ 13 SONSTIGES
(1) Zur Instandhaltung der Schießanlage und des Clubhauses müssen von den Mitgliedern,
auf freiwilliger Basis, eine bestimmte Anzahl Arbeitsstunden geleistet werden.
Die zu leistenden Arbeitsstunden werden jährlich neu, durch den Vorstand festgelegt und
bekannt gemacht.
Jedes aktive Vereinsmitglied ist verpflichtet sich an Arbeitseinsätzen zu beteiligen.
Bei nicht Beteiligung wird vom Geschäftsführenden Vorstand ein Entgelt festgelegt.
Die Höhe des Entgelts und der zu leistenden Stunden ergibt sich aus der wirtschaftlichen
Situation des Vereines und wird jeweils in der Jahreshauptversammlung bekannt
gegeben. Ausgenommen von Arbeitsstunden sind:
Mitglieder ab dem 65. Lebensjahr oder aus krankheitsbedingten Gründen
§ 14 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Diese Satzung wird in der Mitgliederversammlung am 26.01.2011 genehmigt.
Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Die bisherige Satzung wird hiermit außer Kraft gesetzt.
Flörsheim am Main, den 26.01. 2011
Manfred Gutmann Peter Wallraven
1 Vorsitzender Schriftführer
Letzte Aktualisierung 26.03.2025